Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
zur Verwendung gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört,
sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
I. Allgemeines
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu diesen Verkaufs-, Lieferund Zahlungsbedingungen.
Mit der Entgegennahme einer Auftragsbestätigung, jedenfalls
aber mit der Erteilung eines Auftrags oder der Entgegennahme einer Lieferung oder
Teillieferung erkennt der Kunde sie als für die gesamten gegenwärtigen und künftigen
Geschäftsbeziehungen allein verbindlich an.
Entgegenstehenden oder abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit
ausdrücklich widersprochen; unser Schweigen auf anderslautende Geschäftsbedingungen
des Kunden bedeutet kein Einverständnis mit deren Geltung.
Abweichende Bedingungen können nur mit unserer Geschäftsführung vereinbart werden
und werden erst mit schriftlicher Bestätigung durch diese wirksam.
II. Angebot und Abschluß, Leistungsumfang, Schutzrechte
1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend bis zu unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.
Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Angaben über Verfahren,
Verbrauch und Leistungen sind nur annähernd maßgeblich.
2. Inhalt und Umfang des Vertrages werden ausschließlich durch unsere schriftliche
Auftragsbestätigung bestimmt. Zur Auftragsbestätigung gehören, auch von uns erstellte,
der Auftragsbestätigung beigefügte allgemeine Produkt- bzw. Bauteilbeschreibungen und
Spezifikationen sowie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche in Bezug
genommene Spezifikationen des Kunden.
Zugesichert sind nur diejenigen Eigenschaften des Vertragsgegenstandes, welche in unserer
Auftragsbestätigung ausdrücklich als zugesicherte Eigenschaften bezeichnet sind.
Wir behalten uns vor, Abänderungen oder Verbesserungen hinsichtlich der Konstruktion,
der Materialverwendung oder der Ausführung vorzunehmen, soweit damit keine
Beeinträchtigung in Funktion und Einsatzmöglichkeit bewirkt wird und sie nach allgemeiner
Verkehrsauffassung für den Kunden zumutbar sind.
Nebenabreden sowie nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden
werden nur durch schriftliche Bestätigung unsererseits verbindlich.
3. An unseren Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen
Unterlagen behalten wir uns unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nur mit
unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.
Schreibt der Kunde Konstruktions- und/oder Zusammensetzungsmerkmale des
Liefergegenstandes vor, so ist er dafür verantwortlich, daß Konstruktion und/oder
Zusammensetzung nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen; bei einer etwaigen
Inanspruchnahme durch Dritte stellt uns der Kunde hiervon frei.
III. Preise
Unsere Preise verstehen sich mangels besonderer Vereinbarung jeweils ab Werk ausschließlich
Verpackung und Kosten für etwa erforderliche behördliche Genehmigungen,
Prüfzeugnisse oder Prüfstatiken, zzgl. der bei Lieferung gültigen gesetzlichen
Umsatzsteuer.
Liegt zwischen Vertragsschluß und vereinbartem Liefertermin ein Zeitraum von mehr als 4
Monaten, so sind wir im Falle einer unvorhersehbaren, wesentlichen Erhöhung der
Gestehungskosten zu einer entsprechenden Preisanpassung berechtigt. Für
Listenpreisartikel gilt stets der am Tag der Lieferung von uns allgemein für derartige
Erzeugnisse verlangte Listenpreis.
IV. Zahlungen
1. Die Zahlung erfolgt wahlweise per Vorkasse durch Vorab-Überweisung, per Rechnung
oder per Nachnahme. Wir behalten uns vor, einzelne Zahlungsarten auszuschließen. Bei
Wahl der Zahlungsart Vorkasse nennen wir Ihnen die Bankverbindung in der
Auftragsbestätigung.
2. Der Rechnungsbetrag ist sofort ohne Abzug zahlbar.
3. Bei Zielüberschreitungen berechnen wir Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen
Bundesbankdiskontsatz, mindestens jedoch in Höhe von 8 %; sie sind höher oder niedriger
anzusetzen, wenn durch uns eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder durch
den Kunden eine geringere Belastung nachgewiesen wird. Gerät der Kunde nach Fälligkeit
seiner Zahlung aufgrund unserer Mahnung in Verzug, so stehen uns - unbeschadet weiterer
Rechte - die Rechte aus § 326 BGB zu.
4. Der Kunde darf gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen, rechtskräftig
festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Dem Kunden steht kein
Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB oder ein sonstiges Zurückbehaltungsrecht
zu.
5. Stellt der Kunde seine Zahlungen ein oder ist die Eröffnung des Vergleichs- oder
Konkursverfahrens über sein Vermögen beantragt oder treten sonstige Umstände ein, die
begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit rechtfertigen, werden alle unsere
Forderungen sofort fällig und in bar zahlbar. Außerdem sind wir unbeschadet unserer
sonstigen Rechte befugt, nur noch gegen Barvorauszahlung oder Sicherheitsleistung weiter zu
liefern oder vom Vertrag zurückzutreten.
V. Lieferung
1. Die Lieferfrist beginnt, mit der Absendung der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor der
Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, behördlichen
Genehmigungen, Freigaben und Klärung aller mit der Lieferung im Zusammenhang stehenden Fragen
sowie vor Eingang einer etwa vereinbarten Vorauszahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand bereitgestellt
ist. Bei vereinbartem Versand ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der
Liefergegenstand das Werk verlassen hat, oder - falls der Gegenstand ohne unser
Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden konnte - die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Angelieferte Gegenstände sind vom Kunden - unbeschadet seiner Rechte aus
Ziffer IX. - auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von
Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres
Einflußbereiches liegen, soweit solche Umstände nachweislich auf die Fertigstellung oder
Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die
Umstände bei Unterlieferanten eintreten.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines
bereits vorliegenden Verzugs entstehen. In wichtigen Fällen werden wir Beginn
und Ende derartiger Hindernisse dem Kunden baldmöglichst mitteilen.
3. Geraten wir mit unserer Leistung in Verzug, so ist der Kunde berechtigt, uns schriftlich
eine angemessene Nachfrist von mindestens 3 Wochen mit der ausdrücklichen Erklärung,
daß er nach Ablauf dieser Frist die Abnahme des Vertragsgegenstandes ablehne, zu setzen und
sich nach derenfruchtlosem Ablauf vom Vertrag zu lösen; das Recht des Kunden
auf Schadenersatz bleibt ausgeschlossen, es sei denn, daß mindestens grobe Fahrlässigkeit
unsererseits oder eines leitenden Angestellten vorliegt oder einer unserer
Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht grob fahrlässig verletzt hat. Unsere
Haftung erstreckt sich nur auf unmittelbare Schäden.
4. Wird die Lieferung auf Wunsch des Kunden zurückgestellt, so werden ihm beginnend
einen Monat nach Bereitstellung oder Anzeige der Versandbereitschaft die durch die
Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 0.5 %
des Rechnungsbetrages der gelagerten Gegenstände für jeden angefangenen Monat
berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtIosem Ablauf einer angemessenen
Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit
angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
5. Teillieferungen sind zulässig.
6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt stets die Erfüllung der Vertragspflichten und
Obliegenheiten des Kunden voraus. Bleibt der Kunde nach Anzeige der Bereitstellung mit
der Übernahme des Vertragsgegenstandes oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen
länger als 4 Wochen im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer
Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Eine Nachfrist brauchen wir nicht zu setzen, wenn der Kunde
die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert.
7.Verlangen wir Schadenersatz wegen Nichterfüllung, dann können wir 15 % des vereinbarten
Preises als Entschädigung fordern; der Schaden ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn
wir einen höheren bzw. der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.
Machen wir von diesem Recht keinen Gebrauch, so haben wir - unbeschadet unserer sonstigen
Rechte - die Befugnis, über den Vertragsgegenstand frei zu verfügen und an dessen
Stelle in angemessener Frist einen gleichartigen Gegenstand zu den Vertragsbedingungen
zu liefern.
VI. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Kunden über, und
zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die
Versendungskosten, den Versand oder die Anfuhr und/oder die Montage bzw.
Inbetriebnahme übernommen haben. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die
Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer-und Wasserschäden sowie sonstige
versicherbareRisiken versichert.
Transportschäden sind in jedem Fall vor der Abnahme des Gutes durch die Bahn, Post
oder Transportperson bestätigen zu lassen und uns mitzuteilen.
2.Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die dem Kunden zuzurechnen sind,
so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über; auf Wunsch
des Kunden sind wir verpflichtet, auf dessen Kosten diejenigen Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
3. Angelieferte Gegenstände sind vom Kunden - unbeschadet seiner Rechte aus Ziffer IX.
-auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen.
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VII. Montage/Inbetriebnahme
1. Gehört die Montage oder Inbetriebnahme zum vertraglichen Leistungsumfang, brauchen
wir damit erst zu beginnen, wenn alle für die Montage/Inbetriebnahme erforderlichen,
kundenseits zu erbringenden Vorleistungen vollständig und fachgerecht erfüllt sind und den
gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Bei nicht rechtzeitiger Erfüllung dieser
Vorleistungen verlängern sich die für die Montage und/oder Inbetriebnahme vereinbarten
Fristen angemessen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand bzw. unsere Leistungen zu einem mit
uns abzustimmenden Termin, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach unserer
Fertigstellungsmeldung abzunehmen. Unterbleibt die Abnahme aus dem Kunden zuzurechnenden
Gründen, so sind wir zur Setzung einer Nachfrist berechtigt, nach deren
fruchtlosem Ablauf die Abnahme als erfolgt gilt. Nimmt der Kunde den Liefergegenstand
während dieser Frist eigenmächtig in Betrieb, gilt dies ebenfalls als Abnahme.
3. Montage, etwa vereinbarte Probeläufe und Inbetriebnahme führen wir während unserer
üblichen Arbeitszeiten durch; erfolgen derartige Arbeiten auf Wunsch des Kunden außerhalb
dieser Zeiten, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.
4. Der Kunde hat für die Dauer der Montage/Inbetriebnahme einen geeigneten verschließbaren
Aufbewahrungsraum für das Monteurhandwerkszeug zu stellen.
5. Der Kunde haftet für von ihm für die Montage/Inbetriebnahme eventuell gestellte
Hilfspersonen.
6. Sollte ohne unser Verschulden eine Verzögerung oder Unterbrechung in der
Montage/Inbetriebnahme eintreten, so hat der Kunde alle hierdurch entstehenden
Mehrkosten zu tragen.
VIII. Eigentumsvorbehalt/Sicherheiten
1. Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher
Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns und bis zur Einlösung etwa dafür
hergegebener Wechsel und Schecks unser Eigentum.
2. Der Kunde ist bis auf Widerruf zur Verarbeitung des Liefergegenstandes oder zu dessen
Verbindung oder Vermischung mit anderen Gegenständen nur im Rahmen eines ordentlichen
Geschäftsganges berechtigt. Bei der Verarbeitung gelten wir als Hersteller und
erwerben unmittelbar (Mit-)Eigentum nach § 950 BGB an der hergestellten Sache; im Falle
der Verbindung oder Vermischung erwerben wir (Mit-)Eigentum im Verhältnis des Wertes
unsererVorbehaltsware zu der neuen einheitlichen Sache.
3. Der Kunde wird die unserem (Mit-)Eigentum unterliegenden Sachen mit der Sorgfalt
eines besonnenen Kaufmanns unentgeltlich für uns verwahren und auf unseren Wunsch
auf seine Kosten gegen Diebstahl, Zerstörung und Beschädigung versichern.
4. Der Kunde darf bis auf Widerruf im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges die,
unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder die daraus hergestellten Sachen veräußern.
Die durch die Veräußerung erlangten Forderungen tritt uns der Kunde zur Sicherung unserer
Forderungen schon jetzt in dem Umfang ab, der unserem (Mit-)Eigentumsanteil an der
veräußerten Sache entspricht. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Kunde ist zum
Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange wir diese Ermächtigung nicht
widerrufen haben. Das Recht zur Weiterveräußerung und zum Forderungseinzug werden
wir nur widerrufen, wenn unser Kunde seine vertraglichen Pflichten nicht ordentlich erfüllt.
Eserlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt,
bei Protest eines von unserem Kunden einzulösenden Schecks sowie für den Fall, daß über
das Vermögen unseres Kunden ein Antrag auf Eröffnung des Vergleichs- oder
Konkursverfahrens gestellt wird. Auf unser Verlangen hat uns der Kunde unverzüglich die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den
Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
5. Wenn und soweit unsere Sicherheiten nach den vorstehenden Absätzen unsere
Forderungen um mehr als 20 % übersteigen, werden wir auf Verlangen unseres Kunden
Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
6. Der Kunde darf solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, die Vorbehaltswareoder die
daraus hergestellten Sachen weder zur Sicherheit übereignen noch verpfänden. Werden
die vorgenannten Gegenstände beim Kunden gepfändet oder beschlagnahmt, so hat uns
der Kunde sofort schriftlich zu benachrichtigen.
IX. Gewährleistung/Haftung
1. Beanstandungen wegen mangelhafter oder unvollständiger Lieferung sind bei offenen
Mängeln unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Ware,
jedenfalls aber vor dem Einbau, der Weiterverarbeitung oder der Weiterveräußerung unter
genauer Beschreibung der Mängel schriftlich geltend zu machen.
Beanstandungen wegen versteckter Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
von 2 Wochen nach Entdeckung unter genauer Beschreibung der Mängel schriftlich
geltend zu machen.
2. Für unsere Lieferungen und Leistungen übernehmen wir unter Ausschluß weiterer
Ansprüche und ohne Kosten für Ein- und Ausbau, Fracht- und sonstige Nebenleistungen
nurgemäß den nachfolgenden Bestimmungen Gewähr:
a) Für nicht unerhebliche Mängel kommen wir nach unserer Wahl durch Nachbesserung
oder Ersatzlieferung auf, wobei wir über die ersetzten Gegenstände nach unserem
Ermessen frei verfügen können. Wir werden von der Mängelhaftung befreit, wenn und
soweit uns der Kunde nicht die zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderliche Zeit
und Gelegenheit einräumt oder zumutbare Mitwirkungshandlungen unterläßt. Ein Recht
des Kunden auf Rückgängigmachung des Vertrages oder auf Herabsetzung des vereinbarten
Preises besteht nur, wenn Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht erfolgen können oder
fehlgeschlagen sind. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf
Schadensersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, daß bei Fehlen zugesicherter
Eigenschaften die Zusicherung den Zweck verfolgt, den Kunden gerade gegen den eingetretenen
Schaden abzusichern; für diesen Fall haften wir jedoch nur für die bei
Vertragsschluß vorhersehbaren Schäden.
b) Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsereHaftung zunächst auf die
Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses
zustehen, soweit diese in für den Kunden zumutbarer Weise durchsetzbar sind; im übrigen
gilt Ziff. 2. a).
c) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
natürliche Abnutzung und auf Verschleißteile, die infolge ihrer Beschaffenheit oder nach Art
ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen; ferner nicht auf Schäden infolge des
Betriebes des Liefergegenstandes bei Umgebungsbedingungen, die von
Standardverhältnissen abweichen, unsachgemäßer Lagerung, Behandlung oder
Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung, einer Nichtbeachtung unserer
Bedienungs- und Wartungsvorschriften, des Einbaus von Teilen fremder Herkunft; übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrochemischer oder
elektrischer Einflüsse. Das gleiche gilt für sonstige nach dem Gefahrenübergang liegende
Umstände, die ohne unser Verschulden entstanden sind.
Wir haften ferner nicht für Nachteile, die daraus entstehen, daß Anforderungen an den
Liefergegenstand gestellt werden, über die wir nicht oder nicht ausreichend unterrichtet
worden sind.
d) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen
Verjährungsfristen; bei Einsatz des Liefergegenstandes im Mehrschichtbetrieb gilt jedoch
eine Verjährungsfrist von 4 Monaten.
3. Unbeschadet sonstiger Haftungsbeschränkungen in diesen Bedingungen haften wir für
Schäden, die nicht an unserem Liefergegenstand entstanden sind, sowie für
Schadenersatzansprüche aller Art, insbesondere auch aus Verschulden bei Vertragsabschluß,
positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) nur,
soweit uns, unseren Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt. Unsere Haftung ist in jedem Fall beschränkt auf den nach dem Vertragszweck
vorhersehbaren bzw. typischerweise eintretenden Schaden. Vorstehende Haftungsbeschränkungen
gelten nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
4. Die Haftungsregelung gem. Ziff. 3. gilt auch für unsere Beratung in Wort und Schrift und
für die Durchführung von Versuchen und Probeläufen.
5. Bei der Vertragsabwicklung dem Kunden auf dessen Nachfrage erteilte Informationen,
die nicht unseren Liefergegenstand oder unsere Leistung unmittelbar betreffen, erfolgen
ohne jede Gewähr.
6. Unsere Haftung für Personen- und Sachschäden nach den Bestimmungen des
Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist unser Firmensitz.
2. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsvereinbarung ist - auch für Klagen im
Scheck- und Wechselprozeß - der Gerichtsstand unseres Firmensitzes, wenn unser Kunde
Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, oder wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland hat, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschtuß aus
dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind berechtigt, wahlweise den Kunden bei dem
Gericht seiner Niederlassung zu verklagen
XI. Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechtsübereinkommens
(CISG) und sonstiger internationaler Abkommen zur Vereinheitlichung des Kaufrechts
XII. Teilunwirksamkeit
Durch die etwaige Unwirksamkeit einzelner Vertrags-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Unwirksame Bedingungen
sind durch solche Regelungen zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Ergebnis nach dem
von der jeweils unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck entsprechen
oder am nächsten kommen.
XIII. Datenvereinbarung
Wir weisen darauf hin, dass wir die Kundendaten - soweit geschäftsnotwendig - im Einklang mit den
Bestimmungen der EU-Datenschutzrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) EDV-mäßig
speichern und verarbeiten.
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